Nachfolgende Ausführungen sollen eine Übersicht über die Informationen geben, die bei Schülern und Jugendlichen zu beachten sind. Sie erheben jedoch nicht den Anspruch auf Vollständigkeit.
1. Grundsätzlich
Die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes (JuSchG) sind grundsätzlich einzuhalten und stehen über den weiteren Vorgaben der Dartsportverbände. Dazu gibt es noch Vollzugshinweise des Landes Bayern die beachtet werden müssen.
Aus diesen beiden Gesetzen ergeben sich folgende Vorgaben:
1.1. Gaststätten
Der Aufenthalt in Gaststätten darf Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren nur gestattet werden, wenn
Jugendlichen ab 16 Jahren darf der Aufenthalt in Gaststätten ohne Begleitung einer personen-sorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person in der Zeit von 24 Uhr und 5 Uhr morgens nicht gestattet werden (§ 4 Absatz 1 JuSchG).
Zu den Gaststätten machen die gesetzlichen Vollzugshinweise zum Jugendschutzgesetz unter dem Punkt 4 weitere Vorgaben.
Erziehungsbeauftragte Person haben ihre Berechtigung auf Verlangen darzulegen. Veranstalter und Gewerbetreibende haben in Zweifelsfällen die Berechtigung zu überprüfen (§ 2 Absatz 1 JuSchG).
Zu der Erziehungsbeauftragung und der Nachweispflicht machen die gesetzlichen Vollzugshinweise zum Jugendschutzgesetz unter dem Punkt 2 die Vorgaben.
1.2. Alkoholische Getränke
In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen
weder abgegeben noch darf ihnen der Verzehr gestattet werden (§ 9 Absatz 1 JuSchG).
Ausnahme für den ersten Aufzählungspunkt: Wenn Jugendliche (14 bis 18 Jahren) von einer personen-sorgeberechtigten Person begleitet wird (§ 9 Absatz 2 JuSchG).
1.3. Rauchen in der Öffentlichkeit, Tabakwaren
In Gaststätten oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse an Kinder oder Jugendliche weder abgegeben noch darf ihnen das Rauchen oder der Konsum nikotinhaltiger Produkte gestattet werden (§ 10 Absatz 1 JuSchG).
Das gilt auch für nikotinfreie Erzeugnisse, wie elektronische Zigaretten oder elektronische Shishas, in denen Flüssigkeit durch ein elektronisches Heizelement verdampft und die entstehenden Aerosole mit dem Mund eingeatmet werden, sowie für deren Behältnisse (§ 10 Absatz 2 JuSchG).
2. Sport- und Wettkampfordnung (SpWO) des BDV
2.1. Allgemeines
Bei allen Veranstaltungen des BDV (BDV-Ranglistenturniere, Bay. Meisterschaften, Bay. Masters, Jimmy-Kraus-Cup, BDV-Ligen und BDV 8er-Cup) ist den Jugendlichen Teilnehmern das Rauchen und das Trinken von Alkohol untersagt. Für die anderen Teilnehmer ist das Rauchen und das Trinken von Alkohol am Board (Spieler, die gerade aktiv ihr Spiel bestreiten) und des Schreibers untersagt (Nr. A 13 der SPWO).
Es bleibt dem Veranstalter überlassen, die Ranglistenturniere am Samstag oder am Sonntag eines Turnierwochenendes auszutragen.
Es darf neben dem Ranglistenturnier kein anderer Wettbewerb stattfinden (Ausnahme Loserturnier). Ein eventuell stattfindendes Loserturnier darf den Hauptwettbewerb für nicht mehr als 30 min unterbrechen.
Das Jugendturnier ist mit dem Einzelwettbewerb abzuhalten und muss bis 12.00 Uhr begonnen werden (Nr. D 6 der SPWO).
Bei Schüler- und Jugendturnieren soll soweit als möglich die erste Spielrunde Round Robin gespielt werden, danach werden alle KO-Spiele mindestens Best-of-Five Double Out (Schüler mindestens Best-of-Three Single Out.) gespielt.
Kinder bis 12 Jahre sind den Schülern zuzuordnen und ab dem 13. Geburtstag der Jugend. Jugendliche, die während einer Saison nach dem 31.12. achtzehn Jahre alt werden, können die laufende Saison als Jugendliche zu Ende spielen (Nr. D 10.3 der SPWO).
Die Schüler- und Jugendturniere sind startgeldfrei. Die teilnehmenden Jugendlichen erhalten vom Veranstalter einen Verzehrgutschein in Höhe von 10 Euro. Diese werden bei der Turnierabrechnung vom BDV wieder ersetzt (Nr. D 11 der SPWO).
Bei allen Ranglistenturnieren ist für Schüler- und Jugendlichen Anmeldeschluss 1 Stunde vor Turnier-beginn. Die Jugendspieler können wählen ob sie bei den Herren-, Damen oder Jugendeinzel spielen wollen. Auf keinen Fall können die Jugendlichen an zwei Wettbewerben teilnehmen (Nr. D 11 der SPWO).
In der Turnierhalle herrscht absolutes Alkoholverbot. Zuwiderhandlungen können mit Ausschluss vom Turnier durch das Turnier-Schiedsgericht und/oder Vizepräsident Sport/Vertreter geahndet werden. Außerdem kann in Absprache mit dem Veranstalter ein Hausverbot für die Dauer der BDV-Veranstaltung ausgesprochen werden (Nr. D 20 der SPWO).
Die Veranstalter werden angehalten den Teilnehmern an den Jugendwettbewerben alkoholfreie Getränke verbilligt anzubieten (Nr. D 31 der SPWO).
2.2. Jimmy-Kraus-Cup
Der BDV führt im Rahmen der Bayerischen Masters einen Jugendwettbewerb durch, den Jimmy-Kraus-Cup. Jeder Regionalverband kann ein Team melden. Sollte ein oder mehrere Verbände nicht melden, so kann zuerst der Regionalverband mit den meisten, zweitmeisten usw. Jugendlichen ein zusätzliches Team melden (Nr. G der SPWO).
3. Allgemeine Spielberechtigung nach dem DDV
Da es weder im Bereich des BDV noch im Bezirk Oberbayern Ausführungen dazu gibt, sind hier die Vorgaben des Deutschen Dartverband e.V. (DDV) maßgebend.
Spielberechtigt ist jeder Jugendliche, der das 7. Lebensjahr erreicht hat. Der Jugendspieler der vor dem 31.12 des laufenden Jahres sein 18tes Lebensjahr erreicht darf das Jahr beenden. Sollte ein Spieler nach dem 01.01 des neuen Jahres sein 18tes Lebensjahr erreichen, ist er bis Saisonende des DDV spielberechtigt (§ 8 a der Jugendordnung im DDV)
4. Übertragung der Aufsichtspflicht
Hierfür hält der Bayerische Dartverband e.V - Bezirk Oberbayern ein Formular bereit, das als PDF unter folgender Adresse online heruntergeladen werden kann: https://www.obdv-ev.de/Spielbetrieb/Formulare/
Mit sportlichen Grüßen
und allzeit good Darts
Nico Gilbert (Jugendwart im Bayerischen Dartverband e.V. - Bezirk Oberbayern) und
Roland Steitz (Ligaleiter im Bayerischen Dartverband e.V. – Bezirk Oberbayern)